Inhalt

LlbG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.08.2010
Art. 50
Abschluss des Anerkennungsverfahrens
1Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben. 2Gegebenenfalls ist der fachliche Schwerpunkt, soweit gebildet, festzustellen.