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LlbG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 50
Abschluss des Anerkennungsverfahrens
1Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben. 2Gegebenenfalls ist der fachliche Schwerpunkt, soweit gebildet, festzustellen.