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Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) Vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571) BayRS 2030-1-4-F (Art. 1–71)
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Teil 1 Allgemeines (Art. 1–21)
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Teil 2 Regelbewerber und Regelbewerberinnen (Art. 22–51)
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Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften (Art. 22–29)
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Abschnitt 2 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (Art. 30–33)
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Abschnitt 3 Qualifikationserwerb für fachliche Schwerpunkte mit Vorbereitungsdienst (Art. 34–37)
Art. 34 Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei fachlichen Schwerpunkten mit technischer Ausrichtung
Art. 35 Vorbereitungsdienst
Art. 36 Probezeit
Art. 37 Ausbildungsqualifizierung
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Abschnitt 4 Sonstiger Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (Art. 38–40)
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Abschnitt 5 Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten (Art. 41–51)
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Teil 3 Andere Bewerber und Bewerberinnen (Art. 52–53)
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Teil 4 Dienstliche Beurteilung (Art. 54–65)
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Teil 5 Fortbildung (Art. 66)
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Teil 6 Schluss- und Übergangsvorschriften (Art. 67–71)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Inhalt
LlbG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.08.2010
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Abschnitt 3 Qualifikationserwerb für fachliche Schwerpunkte mit Vorbereitungsdienst
Art. 34 Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei fachlichen Schwerpunkten mit technischer Ausrichtung
Art. 35 Vorbereitungsdienst
Art. 36 Probezeit
Art. 37 Ausbildungsqualifizierung