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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
§ 9
Lehrgangsgestaltung
(1) Für die einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten die Stundentafeln (Anlagen 1 und 2).
(2) Im Lehrplan festgelegte Seminare sowie angeordnete Besichtigungen und Lehrfahrten sind Bestandteile der Ausbildung.
(3) Der Leiter sorgt dafür, dass die Unterrichtsplanungen für die einzelnen Fächer durch die Lehrkräfte rechtzeitig aufgestellt und aufeinander abgestimmt werden.