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Inhaltsverzeichnis
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Lehrgangsordnung für staatlich geprüfte Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten (Lehrgangsordnung Agrartechnische Assistenten – LOAgrtechA) Vom 10. Februar 1999 (GVBl. S. 66) BayRS 7803-19-L (§§ 1–28)
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Abschnitt I Allgemeines (§§ 1–5)
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Abschnitt II Aufnahme, Lehrgangsbetrieb (§§ 6–14)
§ 6 Anmeldung, Aufnahme
§ 7 Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer
§ 8 Unterrichtszeit, Aufsicht
§ 9 Lehrgangsgestaltung
§ 10 Beteiligung am Unterricht
§ 11 Verhinderung am Lehrgangsbesuch
§ 12 Haftung
§ 13 Verhalten der Lehrgangsteilnehmer, Lehrgangsvertretung
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
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Abschnitt III Prüfungen (§§ 15–25)
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Abschnitt IV Schlussvorschriften (§§ 26–28)
[Schlussformel]
Anlage 1 StundentafelFachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt
Anlage 2 StundentafelFachrichtung Biotechnologie
Inhalt
LOAgrtechA
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
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§ 7
Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer
Für die Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer gilt Teil 5 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend.