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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
§ 6
Anmeldung, Aufnahme
(1) 1Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber
1.
über einen mittleren Schulabschluss verfügt,
2.
die nötige gesundheitliche Eignung besitzt,
3.
bei Minderjährigkeit eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt,
4.
einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringt, falls er aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland stammt.
2Aufnahmeanträge sind mit dem von der Ausbildungsstätte bereitgestellten Anmeldeformular und den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Ausbildungsstätte bis zu dem von dieser bekannt gegebenen Termin zu stellen. 3Die Aufnahme kann versagt werden, wenn der Aufnahmeantrag nicht form- und fristgerecht gestellt wird.
(2) 1Über die Aufnahme entscheidet der Leiter durch schriftlichen Bescheid. 2Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. 3Die Aufnahme erfolgt zunächst für eine Probezeit von sechs Monaten.
(3) 1Im Zulassungsbescheid bestimmt die Ausbildungsstätte einen Termin, bis zu dem die Bewerber
1.
zu erklären haben, ob sie den Lehrgangsplatz annehmen,
2.
gegebenenfalls den fehlenden Nachweis eines mittleren Schulabschlusses nachzureichen haben.
2Geht die Erklärung oder der erforderliche Nachweis bis zu dem gesetzten Termin bei der Ausbildungsstätte nicht ein, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
(4) 1Die endgültige Aufnahme setzt das Bestehen der Probezeit voraus. 2Über deren Bestehen entscheidet der Leiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz. 3Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn auf Grund der Probezeitbeurteilung nicht damit gerechnet werden kann, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird. 4Wer die Probezeit nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bestätigung über die Dauer des Lehrgangsbesuchs und die erzielten Leistungen.
(5) 1In jeder Fachrichtung wird das erste Ausbildungsjahr nur bei mindestens 16 Lehrgangsteilnehmern geführt. 2§ 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Bayerischen Agrarschulordnung gilt entsprechend.