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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 5
Lehrerkonferenz
(1) 1Die Lehrerkonferenz findet mindestens einmal in jedem Ausbildungsjahr statt; ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte sowie unterweisende Fachkräfte sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn dies das vorsitzende Mitglied (Leiter) für erforderlich hält.
(2) Soweit Lehrgangssprecher gewählt sind, ist ihnen Gelegenheit zu geben, an der Lehrerkonferenz teilzunehmen, wenn und soweit Angelegenheiten beraten werden, welche die Lehrgangsteilnehmer allgemein betreffen; die Entscheidung hierüber trifft der Leiter.
(3) 1Soweit die Lehrerkonferenz mit bindender Wirkung entscheidet, sind jene Mitglieder stimmberechtigt, die Unterricht in Pflichtfächern erteilen. 2Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters. 4Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 5 § 14 Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) 1Über Beratungen und Abstimmungen, die Angelegenheiten von Lehrgangsteilnehmern, Schulpersonal oder dritten Personen betreffen, ist Verschwiegenheit zu bewahren. 2Die Lehrerkonferenz kann auch die vertrauliche Behandlung anderer Beratungsgegenstände beschließen.
(5) Art. 58 BayEUG gilt entsprechend.