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LOagrtechA
Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 3
Lehrgangsdauer
(1) 1Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 2Sie beginnt in der Regel im September.
(2) 1Die fachpraktische Ausbildung kann teilweise auch in Betrieben und Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 1 Abs. 1) durchgeführt werden. 2Die Auswahl dieser Betriebe und Einrichtungen trifft die mit der Leitung der Ausbildungsstätte betraute Person (Leiter). 3Die fachpraktische Ausbildung wird von der Ausbildungsstätte überwacht. 4Um eine umfassende fachpraktische Ausbildung zu gewährleisten, ist ein Wechsel dieser Betriebe und Einrichtungen anzustreben.
(3) Die Lehrgangsteilnehmer haben über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte einen Nachweis zu führen, der von der Ausbildungsstätte überprüft wird.