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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
§ 3
Lehrgangsdauer
(1) 1Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 2Sie gliedert sich insgesamt hälftig in fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungszeiten und beginnt in der Regel im September.
(2) 1Die fachpraktische Ausbildung wird in Betrieben und Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 1 Abs. 1) durchgeführt. 2Die Auswahl dieser Betriebe und Einrichtungen trifft die mit der Leitung des Lehrgangs betraute Person (Leiter). 3Die fachpraktische Ausbildung wird von der Ausbildungsstätte überwacht. 4Um eine umfassende fachpraktische Ausbildung zu gewährleisten, ist gegebenenfalls ein Wechsel dieser Betriebe und Einrichtungen anzustreben.
(3) Die Lehrgangsteilnehmer haben über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte einen Nachweis zu führen, der von der Ausbildungsstätte überprüft wird.