Inhalt

LOAgrtechA
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
§ 27
Übergangsregelung
Für Lehrgangsteilnehmer, die sich am 1. August 2024 in einem laufenden Lehrgang befunden haben, ist bis zum Abschluss des Lehrgangsbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Lehrgangsordnung Agrartechnische Assistenten in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung anzuwenden.