Inhalt
(1) 1Die Ausbildung soll den Lehrgangsteilnehmern das erforderliche Wissen und Können vermitteln, damit sie in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft technische Arbeiten in Laboratorien sowie auf Prüf- und Versuchsfeldern nach Anweisung selbständig ausführen können. 2Die Ausbildung darf nicht nach betrieblichen Sonderbedürfnissen ausgerichtet werden.
(2) Die Ausbildungsstätte hat zudem die Erziehung der Lehrgangsteilnehmer zu mündigen und verantwortungsbewussten Bürgern in Staat und Gesellschaft sowie die Bereitschaft zu partnerschaftlichem Handeln zu fördern.