Inhalt
(1) 1Gegenüber Lehrgangsteilnehmern können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
- 1.
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der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft,
- 2.
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der verschärfte Verweis durch den Leiter,
- 3.
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die Androhung der Entlassung durch die Lehrerkonferenz,
- 4.
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die Entlassung durch die Lehrerkonferenz.
2Für Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz stimmberechtigt. 3Die Entlassung kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Drittel der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen; die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme verfügt wird, ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.