1.
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Professoren und Professorinnen
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9 Lehrveranstaltungsstunden,
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2.
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Professoren und Professorinnen im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG)
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12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden,
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3.
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Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
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a)
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in der ersten Phase (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG)
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5 Lehrveranstaltungsstunden,
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b)
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in der zweiten Phase (Art. 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BayHSchPG)
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7 Lehrveranstaltungsstunden,
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4.
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Akademische, Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG)
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7 Lehrveranstaltungsstunden,
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5.
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Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG)
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5 Lehrveranstaltungsstunden,
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6.
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Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (Art. 19 ff. BayHSchPG), soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens
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10 Lehrveranstaltungsstunden,
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7.
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Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Beamte in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin und vergleichbare Beamte der Vierten Qualifikationsebene), je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben
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13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden,
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8.
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Angestellte
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a)
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Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses.
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b)
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Nehmen Angestellte auf Grund verträglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben einer der in Nrn. 1 bis 7 genannten Lehrpersonen wahr, haben sie die für diese Lehrperson jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. Eine geringere Lehrverpflichtung darf nicht vereinbart werden.
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c)
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Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in befristeten Angestelltenverhältnissen ist die Lehrverpflichtung auf 5 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen; in befristeten Angestelltenverhältnissen nach Art. 22 Abs. 2 BayHSchPG kann die Lehrverpflichtung in besonderen Fällen auf bis zu 2 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden. Wenn ausdrücklich Aufgaben nach Nr. 6 im Rahmen eines befristeten Programms oder bis zur endgültigen Besetzung einer Stelle übertragen werden, ist die Lehrverpflichtung auf grundsätzlich 10 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen.
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d)
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Werden mehrere Angestellte zu Lasten einer Planstelle für unter Nrn. 1 bis 7 genannte Lehrpersonen beschäftigt, haben sie zusammen die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung zu erbringen; das Gleiche gilt für nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigte Angestellte, die zu Lasten einer Planstelle für unter Nrn. 1 bis 7 genannte Lehrpersonen beschäftigt werden. Buchst. b Satz 2 gilt entsprechend.
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