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BayLStS
Text gilt ab: 01.02.2015
Fassung: 13.01.2015
§ 9
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.
(2) Die Stiftungsrechnung ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, deren Prüfbericht der Aufsichtsbehörde zeitgleich zur Stiftungsrechnung vorzulegen ist.
(3) Es gelten die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen entsprechend.