Inhalt
(1) 1Die in Art. 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayLStG genannten Stiftungsratsmitglieder bestimmen ihre Stellvertreter jeweils selbst. 2Die übrigen Stellvertreter werden entsprechend Art. 8 Abs. 3 bis 5 BayLStG bestellt.
(2) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse zur Vorbereitung von Entscheidungen bilden.
(3) § 5 Abs. 3 ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 9 BayLStG entsprechend anzuwenden.