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BayLStS
Text gilt ab: 01.02.2015
Fassung: 13.01.2015
§ 5
Stiftungsvorstand
(1) 1Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie. 2Im Übrigen regelt der Vorstand den Geschäftsgang und die Geschäftsverteilung in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist für die Stiftung jeweils einzeln passiv vertretungsberechtigt.
(3) 1Die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich. 2Der Stiftungsrat kann zur Abgeltung persönlicher Auslagen angemessene Pauschalbeträge sowie pauschale Tätigkeitsvergütungen für Mitglieder des Vorstands festlegen.