Inhalt
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über
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die Aufstellung des Haushalts- und Wirtschaftsplans, der Stiftungsrechnung und der Vermögensübersicht,
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die Entlastung des Vorstands,
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die Bestimmung des Abschlussprüfers für die Stiftungsrechnung,
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die Wahl eines weiteren stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Stiftungsrats,
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die Bildung von Ausschüssen des Stiftungsrats,
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den Erlass von Richtlinien für die Geschäftsführung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe von Fördermitteln der Stiftung; Art. 44 Abs. 1 Satz 4 BayHO gilt mit der Maßgabe, dass entsprechende Richtlinien das Einvernehmen des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums bedürfen,
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die Einstellung von Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
(2) Der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf der Stiftungsvorstand für
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die Aufstellung und Änderung seiner Geschäftsordnung,
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die Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung,
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Umschichtungen im Vermögen der Stiftung, wenn sie von den Vorgaben des Stiftungsrats abweichen, und
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die Einstellung von Arbeitnehmern der Stiftung ab Entgeltgruppe 9 TV-L; Abs. 1 Nr. 7 bleibt unberührt.