Inhalt

BayLStS
Text gilt ab: 01.02.2015
Fassung: 13.01.2015
§ 4
Stiftungsvermögen
Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und den Stiftungszweck nachhaltig zu fördern.