Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Gesetz über den Bayerischen Landessportbeirat Vom 21. Dezember 1964 (BayRS IV S. 382) BayRS 227-1-I (Art. 1–6)
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.12.1964
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Art. 4
1
Die Tätigkeit im Landessportbeirat ist ehrenamtlich.
2
Die Mitglieder des Landessportbeirats erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes , falls ihnen keine höhere Vergütung zusteht.