Inhalt

ausserkraft
Text gilt ab: 01.05.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 21.12.1964
Art. 1
Zur Beratung des Landtags, der Staatsregierung und aller mit Sportangelegenheiten befaßten Stellen und Einrichtungen in allen grundsätzlichen Fragen des Sports wird ein Landessportbeirat gebildet.