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LPO I
Text gilt ab: 18.03.2025
Fassung: 13.03.2008
§ 86
Erweiterungen
(1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen kann in folgenden Erweiterungen abgelegt werden:
1.
in einem der in §§ 40 bis 57a genannten Fächer mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache (§ 43a); für die Prüfungen in diesen Fächern gelten die Vorschriften nach Kapitel II Zweiter Teil Abschnitt IV,
2.
in der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt,
3.
in einer sonderpädagogischen Qualifikation oder in der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft.
(2) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist durch die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fächer, durch das Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Fachs Theater, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern, durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen oder durch das Studium des Fachs Bildung für nachhaltige Entwicklung möglich.