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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 35
Fächerverbindungen, Erweiterungen
(1) 1Für das Lehramt an Grundschulen ist das Studium der Didaktik der Grundschule mit dem Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer zu verbinden:
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Deutsch als Zweitsprache,
Englisch,
Ethik,
Geographie,
Geschichte,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre,
Politik und Gesellschaft,
Sport. 2Für die Prüfungen in den Unterrichtsfächern nach Satz 1 gelten die Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt IV (§§ 39 bis 58); in der Didaktik dieser Fächer ist, soweit sie für die Grundschule von Bedeutung sind, diese Schulart besonders zu berücksichtigen.
(2) 1Das Studium für das Lehramt an Grundschulen kann erweitert werden durch
1.
ein Studium, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation oder zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt,
oder
2.
das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule
oder
3.
das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs nach Abs. 1
oder
4.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das – außer im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG – an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs im Sinn des Abs. 1 tritt.
2Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist darüber hinaus durch das Studium des Islamischen Unterrichts, durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels, durch das Studium des Fachs Individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern oder durch das Studium der Pädagogik bei Autismus-Spektrum-Störungen möglich.
(3) 1Im Rahmen der Didaktik der Grundschule sind die Didaktiken folgender Unterrichtsfächer zu wählen:
1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Musik oder Kunst oder Sport.
2Anstelle eines der in Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer kann auch das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt werden, sofern ein entsprechendes Studienangebot eingerichtet ist.
(4) 1Das gemäß Abs. 1 gewählte Unterrichtsfach kann nicht als Fach im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß Abs. 3 gewählt werden. 2Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Deutsch oder Mathematik gewählt, so ist statt dessen innerhalb der Didaktik der Grundschule ein weiteres Fach aus den in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächern, mit Ausnahme der Fächer Kunst, Musik und Sport, oder das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik zu wählen. 3Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 Musik oder Kunst oder Sport gewählt, so kann als drittes Fach gemäß Abs. 3 innerhalb der Didaktik der Grundschule auch ein weiteres Fach aus den in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächern gewählt werden. 4Wird gemäß Abs. 3 innerhalb der Didaktik der Grundschule das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt, so kann als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 nicht eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt werden. 5Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Abs. 1 eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik gewählt, so kann innerhalb der Didaktik der Grundschule gemäß Abs. 3 nicht das Fach Didaktik der Naturwissenschaft und Technik gewählt werden. 6Innerhalb der Didaktik der Grundschule darf ein Fach nicht zweimal gewählt werden.
(5) 1Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen durch das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule dürfen im Rahmen der Didaktiken der Grund- und der Mittelschule nicht gleiche Fächer gewählt werden. 2 § 37 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß, wobei hinsichtlich des Fächeraustauschs gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 bis 4 ein im Rahmen der Didaktik der Grundschule gewähltes Fach genauso berücksichtigt wird wie das gemäß Abs. 1 gewählte Unterrichtsfach.