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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 34
Praktika
(1) Allgemeines 1Die Studierenden für alle Lehrämter haben mindestens folgende Praktika abzuleisten:
1.
ein Betriebspraktikum;
das Betriebspraktikum hat eine Dauer von 8 Wochen und ist in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten; es kann auch im Ausland abgeleistet werden; das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule vermitteln; es entfällt, soweit Praktika nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 oder § 84 Abs. 1 Nr. 2 nachzuweisen sind; das Praktikum gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird in vollem Umfang auf die Dauer des Betriebspraktikums angerechnet;
2.
ein Orientierungspraktikum;
das Orientierungspraktikum hat eine Dauer von 3 bis 4 Wochen und dient der Erprobung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, dem Kennenlernen des Arbeitsfelds Schule aus der Sicht der Lehrkraft und der ersten Überprüfung der Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf; es soll vor Beginn des Studiums, spätestens aber vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden; das Orientierungspraktikum für das Lehramt für Sonderpädagogik richtet sich nach § 93 Abs. 1 Nr. 2;
3.
ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum;
das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum hat einen Umfang von 150 bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen; Voraussetzung für die Aufnahme des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums ist der Nachweis der erfolgreichen Ableistung des Orientierungspraktikums; in diesem Praktikum sollen die Studierenden die Aufgabenfelder einer Lehrkraft insbesondere unter pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten kennen lernen, dabei sollen auch fachdidaktische Ansätze zum Tragen kommen; gegen Ende des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums ist mit den Studierenden jeweils ein ausführliches Beratungsgespräch zu führen, in dem die mit der Betreuung beauftragten Lehrkräfte die Beobachtungen während des Praktikums zusammenfassend darstellen; dieses Gespräch soll den Studierenden helfen, ihre Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf realistisch einzuschätzen;
4.
ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum;
das einsemestrige studienbegleitende fachdidaktische Praktikum findet während des Semesters einmal jede Woche an einer Schule derjenigen Schulart statt, für die die Lehramtsbefähigung angestrebt wird, und umfasst dabei mindestens 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung; es bezieht sich auf eines der gewählten Unterrichtsfächer bzw. vertieft studierten Fächer; im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum liegt der Schwerpunkt des Studiums auf dem Kennenlernen der Tätigkeit einer Lehrkraft im Fachunterricht; dabei sollen erste Erfahrungen mit der fachspezifischen Planung und Analyse von Unterricht und eigenen Unterrichtsversuchen gesammelt werden; das Praktikum bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach; beim vertieften Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung ist an Stelle des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ein studienbegleitendes sonderpädagogisches Praktikum gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 5 abzuleisten; soweit im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Grund-, Haupt- oder Mittelschulen Deutsch als Zweitsprache als Unterrichtsfach gewählt wurde, ist anstelle des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ein einsemestriges studienbegleitendes Praktikum oder ein vierwöchiges Blockpraktikum gemäß § 43a Abs. 1 Nr. 1 abzuleisten.
2Die Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an den Praktika nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. 3Abweichend hiervon ergeben sich die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die gesonderte Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften aus § 22 Abs. 3.
(2) Ersatz durch andere Praktika
Als Ersatz für die in Abs. 1 genannten Praktika können vom Prüfungsamt oder der von ihm beauftragten Stelle auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die außerhalb Bayerns im Rahmen eines für ein Lehramt geeigneten Studiums abgeleistet wurden.
(3) Sonstige Praktika
Die Ableistung sonstiger Praktika richtet sich nach den Vorschriften über die einzelnen Fächer, beim Lehramt an beruflichen Schulen auch nach den Vorschriften über das Berufspraktikum gemäß § 87, beim Lehramt für Sonderpädagogik auch nach den Vorschriften über die Praktika gemäß § 93 und bei den sonderpädagogischen Qualifikationen nach den Vorschriften über die Praktika gemäß § 102.
(4) Praktikumsämter und Praktikumsschulen
Praktikumsämter fördern die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLBG zugeteilten Praktikumsschulen.
(5) Ausführungsbestimmungen
Organisation, Durchführung und inhaltliche Ausgestaltung der Praktika nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in den einzelnen Schularten regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
(6) Sonderbestimmung für Praktika im Rahmen von polyvalenten Studiengängen und Modellversuchen
Mit Zustimmung des Staatsministeriums kann im Rahmen von polyvalenten Studiengängen, bei denen Bachelor-/Master-Studiengänge mit der Ersten Staatsprüfung verbunden werden, oder im Rahmen von Modellversuchen nach Art. 19a BayLBG von den organisatorischen Rahmenbestimmungen in Abs. 1 Nr. 3 und 4 abgewichen werden.