Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 18.03.2025
Fassung: 13.03.2008
§ 110
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
(1) Grundsätze
1Das vertiefte Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ist nur im Rahmen des Art. 11 BayLBG und im Übrigen als Erweiterungsstudium möglich. 2Es vermittelt die wissenschaftliche Vorbildung für die Tätigkeit als Schulpsychologe oder Schulpsychologin in der Schulberatung und für den Unterricht im Fach Psychologie, soweit dieses an der betreffenden Schulart eingeführt ist.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis von
a)
mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich Allgemeine Psychologie,
b)
mindestens 6 Leistungspunkten aus den Bereichen Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,
c)
mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich Sozialpsychologie und Organisationspsychologie der Schule,
d)
mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich der Psychologischen Basiskompetenzen und der Forschungsmethoden der Psychologie,
e)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Statistik,
f)
mindestens 9 Leistungspunkten aus einem empirisch-psychologischen Praktikum,
g)
mindestens 6 Leistungspunkten aus dem Bereich Entwicklungspsychologie,
h)
mindestens 9 Leistungspunkten aus dem Bereich Psychologische Diagnostik einschließlich der Gutachtenerstellung,
i)
mindestens 9 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogische Psychologie,
j)
mindestens 9 Leistungspunkten aus dem Bereich Klinische Psychologie und Beratungspsychologie.
2.
Nachweis der erfolgreichen Ableistung
a)
von zwei unter Aufsicht und Anleitung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen durchgeführten praktisch-psychologischen Tätigkeiten
aa)
an einer Schule, die dem studierten Lehramt angehört, und
bb)
an einer Schule, die nicht dem studierten Lehramt angehört, oder an einer Staatlichen Schulberatungsstelle
in einem Umfang, der jeweils mindestens 6 Leistungspunkten entspricht,
b)
einer unter Aufsicht und Anleitung durchgeführten praktisch-psychologischen Tätigkeit an einer der nachfolgend genannten Einrichtungen, die vom Staatsministerium als geeignet befunden worden sind, in einem Umfang, der mindestens 6 Leistungspunkten entspricht:
aa)
Kindergärten, Kinderhorte, Einrichtungen der Jugendarbeit,
bb)
außerschulische Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche sowie Einrichtungen der Heimerziehung,
cc)
Erziehungsberatungsstellen und weitere Beratungsstellen für Jugendliche,
dd)
Einrichtungen der Wirtschaft zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Mitarbeitern;
der Bescheinigung ist ein Bericht über den Verlauf des Praktikums und die dabei gewonnenen Erfahrungen beizufügen.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Psychologische Diagnostik,
2.
Pädagogische Psychologie,
3.
Klinische Psychologie.
Die Prüfungsanforderungen erstrecken sich auch auf die dem erziehungswissenschaftlichen Studium zugeordneten Inhalte gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Abs. 2 Nr. 3.
(4) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Eine Aufgabe aus der Psychologischen Diagnostik
(Bearbeitungszeit einschließlich der Sichtung und Auswertung des Datenmaterials: 6 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
2.
eine Aufgabe aus der Pädagogischen Psychologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt;
3.
eine Aufgabe aus der Klinischen Psychologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl gestellt.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
1.
Im Fall der Erweiterung gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3, Art. 17 Nr. 3 und Art. 18 Satz 1 Nr. 3 BayLBG und der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG sind die Nachweise gemäß Abs. 2 zu erbringen.
2.
Abweichend von Nr. 1 leisten Studierende, die als Lehrkraft im Schuldienst stehen, im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG die praktisch-psychologische Tätigkeit gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a nur nach Doppelbuchst. aa ab; die Tätigkeit kann an der eigenen Schule abgeleistet werden; die einzubeziehende Zeit wird im Einzelfall bestimmt; die praktisch-psychologische Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb entfällt; die praktisch-psychologische Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ist an einer der unter Doppelbuchst. bb oder cc genannten Einrichtungen abzuleisten.