Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 109
Pädagogik bei Verhaltensstörungen – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Verhaltensstörungen,
2.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung;
dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Pädagogik bei Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen,
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.