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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 105
Körperbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von mindestens je 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Pädagogik und Didaktik bei körperlicher Behinderung; dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Pädagogik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.