Inhalt
§ 108
Sprachheilpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Sprache)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
- 1.
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mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Sprachheilpädagogik und Störungswissen,
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- 2.
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mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,
-
- 3.
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mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Bereich spezifische Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache;
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dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
- 1.
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Sprachheilpädagogik und Störungswissen (spezifische Störungen der Sprache und des Sprechens),
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- 2.
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Förderung und diagnosegeleitete Intervention im Förderschwerpunkt Sprache,
-
- 3.
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spezifische Didaktik und Methoden im Förderschwerpunkt Sprache.
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(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus dem Bereich der Förderung und diagnosegeleiteten Intervention im Förderschwerpunkt Sprache oder aus dem Bereich der spezifischen Didaktik und Methodik im Förderschwerpunkt Sprache
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.