Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 107a
Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Sehen)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,
2.
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften,
2.
Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei Sehbeeinträchtigungen und Bezugswissenschaften oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Sehen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.