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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 107
Schwerhörigenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Schwerhörigenpädagogik,
2.
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung,
3.
mindestens 4 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Pädagogische Audiologie.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogischen Audiologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.