Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 106
Lernbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Lernen – Pädagogik bei Lernschwierigkeiten/Lernbeeinträchtigungen)
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von mindestens je 10 Leistungspunkten aus den Bereichen Pädagogik und Didaktik bei Lernbehinderung; dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen besonders zu berücksichtigen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
1.
Pädagogische Grundlagen im Förderschwerpunkt Lernen,
2.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
(4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.