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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 101
Sonderpädagogische Qualifikationen
1Das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation wird als Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung neben oder im Anschluss an das Studium eines Lehramts durchgeführt. 2Der Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation dient der nachträglichen Erweiterung eines Lehramts. 3Für die Erste Staatsprüfung in einer sonderpädagogischen Qualifikation gelten die Bestimmungen der §§ 103 bis 109. 4 § 90 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 102 gelten für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation als Erweiterung des Studiums für ein Lehramt entsprechend.