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LKrO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 73
Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
1Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Kreistag. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung.