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Inhaltsverzeichnis
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Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826) BayRS 2020-3-1-I (Art. 1–108)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben des Landkreises (Art. 1–21)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung des Landkreises (Art. 22–54)
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Dritter Teil Landkreiswirtschaft (Art. 55–93)
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1. Abschnitt Haushaltswirtschaft (Art. 55–64)
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2. Abschnitt Kreditwesen (Art. 65–67)
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3. Abschnitt Vermögenswirtschaft (Art. 68–73)
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a) Allgemeines (Art. 68–71)
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b) Vom Landkreis verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen (Art. 72–73)
Art. 72 Begriff; Verwaltung
Art. 73 Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
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4. Abschnitt Unternehmen des Landkreises (Art. 74–85)
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5. Abschnitt Kassen- und Rechnungswesen (Art. 86–88a)
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6. Abschnitt Prüfungswesen (Art. 89–93)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 94–104)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 105–108)
Inhalt
LKrO
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 22.08.1998
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Art. 73
Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
1
Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Kreistag.
2
Der Beschluß bedarf der Genehmigung.