Inhalt

LKrO
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 22.08.1998
Art. 50
Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit
1Die Verwaltungstätigkeit des Landkreises muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. 2Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.