Inhalt

LKrO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 12a
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Kreisbürgerinnen und Kreisbürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Der Kreistag kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Landkreises ein Bürgerentscheid stattfindet.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz der Landrätin oder dem Landrat obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Kreisrätinnen und Kreisräte, der Landrätin oder des Landrats und der Kreisbediensteten sowie über die Haushaltssatzung.
(4) 1Das Bürgerbegehren muss beim Landkreis eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 2Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(5) 1Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Kreisbürgerinnen oder Kreisbürger sind. 2Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften sind die von den Gemeinden vom Stand dieses Tages anzulegenden Bürgerverzeichnisse maßgebend. 3Die Unterschriften für ein Bürgerbegehren müssen getrennt nach Gemeinden gesammelt werden. 4Enthält eine Liste auch Unterschriften von Kreisbürgerinnen oder Kreisbürgern aus einer anderen Gemeinde, sind diese Unterschriften ungültig.
(6) Ein Bürgerbegehren muss in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 6 v.H., im übrigen von mindestens 5 v.H. der Kreisbürgerinnen und Kreisbürger unterschrieben sein.
(7) 1Ist eine kreisangehörige Gemeinde von einer Maßnahme des Landkreises besonders betroffen, so kann ein Bürgerentscheid über diese Maßnahme auch von den Bürgerinnen und Bürgern dieser Gemeinde beantragt werden. 2Dieses Bürgerbegehren muß von mindestens 25 vom Hundert der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger unterzeichnet sein. 3Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
(8) 1Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. 2Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben.
(9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen des Landkreises hierzu bestanden.
(10) 1Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Kreistag kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. 2Die Kosten des Bürgerentscheids trägt der Landkreis. 3Stimmberechtigt ist jede Kreisbürgerin und jeder Kreisbürger. 4Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten. 5Der Kreistag kann beschließen, dass die Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen ohne vorherigen Antrag an alle abstimmungsberechtigten Personen versandt werden. 6Dies gilt nicht für Bürgerentscheide, die am Tag der Wahl einer der Landkreisgemeinden, der Landkreiswahl, Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl oder eines Volksentscheids stattfinden.
(11) 1Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Landkreisen
bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 15 v.H.,
mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10 v.H.
der Stimmberechtigten beträgt. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 3Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). 4Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. 5Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(12) 1Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistags. 2Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(13) 1Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 2Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 12 Satz 2 entsprechend.
(14) 1Die im Kreistag und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Landkreises nur in gleichem Umfang dargestellt werden. 2Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden vom Landkreis den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Kreistagswahlen eröffnet.
(15) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist im Landkreis in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen.
(16) 1Die Gemeinden wirken im erforderlichen Umfang bei der Überprüfung von Bürgerbegehren und bei der Durchführung von Bürgerentscheiden mit. 2Der Landkreis erstattet den Gemeinden die dadurch entstehenden besonderen Aufwendungen.
(17) 1Die Landkreise können das Nähere durch Satzung regeln. 2Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.
(18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) findet keine Anwendung.