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Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826) BayRS 2020-3-1-I (Art. 1–108)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben des Landkreises (Art. 1–21)
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1. Abschnitt Begriff, Benennung und Hoheitszeichen (Art. 1–3)
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2. Abschnitt Wirkungskreis (Art. 4–6)
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3. Abschnitt Kreisgebiet (Art. 7–10)
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4. Abschnitt Kreisangehörige (Art. 11–15)
Art. 11 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner; Kreisbürgerinnen und Kreisbürger
Art. 12 Wahlrecht
Art. 12a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Art. 12b Bürgerantrag
Art. 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
Art. 14 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
Art. 14a Entschädigung
Art. 15 Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Kreislasten
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5. Abschnitt Kreishoheit (Art. 16–21)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung des Landkreises (Art. 22–54)
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Dritter Teil Landkreiswirtschaft (Art. 55–93)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 94–104)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 105–108)
Inhalt
LKrO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
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Art. 12
Wahlrecht
Die Kreisbürgerinnen und Kreisbürger wählen den Kreistag und die Landrätin oder den Landrat.