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LKrO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 11
Kreiseinwohner und Kreisbürger
(1) 1Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohner. 2Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten. 3Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2) Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.