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Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) Vom 20. März 2001 (GVBl. S. 90) BayRS 2030-2-20-2-K (§§ 1–16)
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Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–3)
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Zweiter Abschnitt Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrer) mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 (§§ 4–6)
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Dritter Abschnitt Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte, für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen sowie Lehrkräfte an Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung (§§ 7–11)
§ 7 Maßgebliche Vorschriften für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte
§ 8 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen
§ 9 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Realschulen und Realschulen für Behinderte
§ 10 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Gymnasien
§ 11 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
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Vierter Abschnitt Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrkräfte) mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 (§§ 12–15)
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Fünfter Abschnitt In-Kraft-Treten (§ 16)
[Schlussformel]
Inhalt
AZKoV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 20.03.2001
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Dritter Abschnitt Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte, für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen sowie Lehrkräfte an Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
§ 7 Maßgebliche Vorschriften für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte
§ 8 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen
§ 9 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Realschulen und Realschulen für Behinderte
§ 10 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Gymnasien
§ 11 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung