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AZKoV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 20.03.2001
§ 11
Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
a)
in den Schuljahren 2005/2006 bis einschließlich 2009/2010, wenn sie das 43. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2005/2006 (1. August 2005) vollendet haben,
b)
im Übrigen in den Schuljahren 2006/2007 bis einschließlich 2010/2011.
2.
Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
a)
ab dem Schuljahr 2013/2014 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,
b)
ab dem Schuljahr 2014/2015 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.