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AZKoV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 20.03.2001
§ 6
Ausgleichsphase
1Die angesparte Arbeitszeit ist in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. 2Der Ausgleich erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wartezeit in einer fünfjährigen Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. 3Die Ausgleichsphase beginnt
1.
ab dem Schuljahr 2007/2008 für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lehrkräfte,
2.
ab dem Schuljahr 2008/2009 für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte.