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AZKoV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 20.03.2001
§ 9
Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Realschulen und Realschulen für Behinderte
Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte an Realschulen und Realschulen für Behinderte mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
a)
in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006, wenn sie das 42. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2001/2002 (1. August 2001) vollendet haben,
b)
im Übrigen in den Schuljahren 2002/2003 bis einschließlich 2006/2007.
2.
Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
a)
ab dem Schuljahr 2009/2010 für die in Nummer 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,
b)
ab dem Schuljahr 2010/2011 für die in Nummer 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.