Inhalt
    
    
            
              § 7
               Maßgebliche Vorschriften für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte 
              
             
            Die §§ 4 bis 6 gelten für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte mit folgenden Maßgaben entsprechend:
            
              - 1.
- 
                Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten: 
                  - a)
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                    in den Schuljahren 2000/2001 bis einschließlich 2004/2005, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2000/2001 (1. August 2000) vollendet haben, 
- b)
- 
                    im Übrigen in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006. 
 
- 2.
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                Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6 
                  - a)
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                    ab dem Schuljahr 2008/2009 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte, 
- b)
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                    ab dem Schuljahr 2009/2010 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.