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BayKrG
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 28.03.2007
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Bayerisches Krankenhausgesetz
(BayKrG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007
(GVBl. S. 288)
BayRS 2126-8-G

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 306) geändert worden ist

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Art. 1
Ziel des Gesetzes
1Ziel dieses Gesetzes ist eine bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung im Freistaat Bayern durch ein funktional abgestuftes und effizient strukturiertes Netz einander ergänzender Krankenhäuser freigemeinnütziger, privater und öffentlich-rechtlicher Träger. 2Dies soll auf der Grundlage der Krankenhausplanung durch die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender, leistungsfähiger Krankenhäuser erreicht werden.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Freistaat Bayern, soweit diese nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) förderfähig sind.
Art. 3
Grundsätze der Krankenhausplanung
(1) Zur Verwirklichung des in Art. 1 genannten Ziels wird ein Krankenhausplan für das gesamte Staatsgebiet aufgestellt und entsprechend der Entwicklung fortgeschrieben.
(2) 1Die Krankenhausplanung wirkt auf wirtschaftliche Strukturen bei der bedarfsgerechten Versorgung durch medizinisch leistungsfähige Krankenhäuser hin. 2Dabei soll die – auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende – Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich unterstützt werden.
(3) Die Kooperation der Krankenhäuser mit niedergelassenen Ärzten, insbesondere beim kooperativen Belegarztwesen, mit den Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen soll Berücksichtigung finden.
(4) 1Die Hochschulklinikplanung und die Krankenhausplanung sind aufeinander abzustimmen. 2Der Bestand an Krankenhäusern nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen.
Art. 4
Krankenhausplan
(1) 1Der Krankenhausplan stellt die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser nach Standort, Zahl der Betten und teilstationären Plätze, Fachrichtungen sowie Versorgungsstufe dar. 2Der Krankenhausplan kann als Bestandteil auch planungsrelevante Qualitätsvorgaben sowie Fachprogramme enthalten, in denen spezifische Versorgungsschwerpunkte ausgewiesen werden. 3 § 6 Abs. 1a Satz 1 KHG findet keine Anwendung.
(2) 1Der Krankenhausplan legt Allgemeinkrankenhäuser mit drei Versorgungsstufen und Fachkrankenhäuser fest. 2Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe dienen der Grundversorgung. 3Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. 4Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe halten im Rahmen des Bedarfs ein umfassendes und differenziertes Leistungsangebot sowie entsprechende medizinisch-technische Einrichtungen vor. 5Der Krankenhausplan kann allgemeine Grundsätze dazu enthalten, welche Fachrichtungen Krankenhäuser der einzelnen Versorgungsstufen in der Regel vorhalten.
Art. 5
Aufnahme in den Krankenhausplan
(1) 1Ein Krankenhaus ist bedarfsgerecht, wenn und soweit es zur Deckung des in seinem Einzugsgebiet vorhandenen Bedarfs an akutstationärer Versorgung notwendig und hierzu geeignet ist. 2Das Krankenhaus ist geeignet, wenn es die Gewähr dafür bietet, dass es nach seinem Standort und seiner Größenordnung innerhalb des abgestuften Versorgungssystems seine ihm zugeordnete Aufgabe medizinisch leistungsfähig und wirtschaftlich wahrnehmen kann.
(2) 1Gegenüber dem Krankenhausträger wird festgestellt, ob und mit welchen Festlegungen im Sinn des Art. 4 sein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. 2Im Rahmen dieser Feststellung können auch Einschränkungen des Leistungsspektrums innerhalb einer Fachrichtung erfolgen. 3Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit deren Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen. 4Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden.
Art. 6
(aufgehoben)
Art. 7
Bayerischer Krankenhausplanungsausschuss
(1) 1Für die Mitwirkung der Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 KHG wird bei der Krankenhausplanungsbehörde der Bayerische Krankenhausplanungsausschuss gebildet. 2Er umfasst folgende Mitglieder:
1.
Bayerische Krankenhausgesellschaft,
2.
Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,
3.
Bayerischer Gemeindetag,
4.
Bayerischer Städtetag,
5.
Bayerischer Landkreistag,
6.
Bayerischer Bezirketag,
7.
Freie Wohlfahrtspflege Bayern,
8.
Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e. V.,
9.
Landesausschuss Bayern des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,
10.
Bayerische Landesärztekammer.
(2) Mit den Mitgliedern sind bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Regelungen anzustreben.
(3) 1Jedes der in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder benennt der Krankenhausplanungsbehörde zwei Personen zur ständigen Vertretung. 2An den Sitzungen können die betroffenen Staatsministerien teilnehmen. 3Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium).
Art. 8
(aufgehoben)
Art. 9
Grundsätze der Förderung
(1) 1Die Fördermittel für Investitionskosten sind so zu bemessen, dass sie die förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Kosten decken. 2Der Förderung liegen die Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde.
(2) Abweichend von Abs. 1 können die Fördermittel unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG hinter den förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Investitionskosten zurückbleiben (Teilförderung).
(3) Die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die Kosten einer Vorfinanzierung des Krankenhausträgers und die Kosten eigenen Personals werden nicht gefördert.
(4) 1Die Fördermittel sind dem Krankenhausträger zu gewähren. 2Krankenhausträger ist, wer das Krankenhaus betreibt.
Art. 10
Investitionsprogramme
(1) 1In einem jährlich aufzustellenden Investitionsprogramm (Jahreskrankenhausbauprogramm) wird die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel für Investitionen nach Art. 11 dargestellt. 2Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet.
(2) 1Das Jahreskrankenhausbauprogramm soll jeweils für das Folgejahr aufgestellt werden; es wird bei Bedarf fortgeschrieben. 2Das Jahreskrankenhausbauprogramm und seine Fortschreibung werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Art. 11
Einzelförderung von Investitionen
(1) Investitionskosten für
1.
die Errichtung von Krankenhäusern (Umbau, Erweiterungsbau, Neubau) einschließlich der hiermit in notwendigem Zusammenhang stehenden Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Anlagegütern,
2.
die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,
3.
die Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren und bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), soweit die Ergänzung über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,
werden gefördert (Einzelförderung), wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben die Wertgrenze gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 übersteigen.
(2) 1Im fachlichen Prüfungsverfahren prüft die zuständige Behörde (Art. 22 Abs. 1) auf Antrag, ob das Vorhaben im Rahmen der Krankenhausplanung bedarfsgerecht ist, ob und inwieweit es unter Einbeziehung der Betriebskosten den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist. 2Auf dieser Grundlage werden Art und Umfang des Vorhabens festgestellt und der Förderbetrag festgelegt. 3Das fachliche Prüfungsverfahren wird durch die fachliche Billigung abgeschlossen.
(3) 1Die Einzelförderung wird auf Antrag nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens bewilligt, wenn die Aufnahme des Vorhabens in einem Jahreskrankenhausbauprogramm festgestellt ist und in diesem die Fördermittel bereitgestellt sind. 2Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor der erstmaligen Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen worden ist. 3Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. 4Bei Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. 5Die zuständige Behörde kann nach Abschluss des fachlichen Prüfungsverfahrens einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn der Krankenhausträger vorher sein Einverständnis zur Übernahme der Vorfinanzierungskosten erklärt hat. 6Sie kann einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auch vor fachlicher Billigung nach Abs. 2 Satz 3 zustimmen, wenn durch ein nicht vorhersehbares Ereignis Investitionsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Krankenversorgung unaufschiebbar sind.
(4) 1Die Förderung der nach Abs. 2 ermittelten Investitionskosten erfolgt durch einen festen Betrag (Festbetrag). 2Mit dem Krankenhausträger ist hierüber Einvernehmen anzustreben. 3Der Festbetrag kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. 4Im Rahmen des Festbetrags entscheidet der Krankenhausträger eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung notwendiger Maßnahmen. 5Der Festbetrag wird nach Veränderungen von amtlichen Indizes fortgeschrieben. 6Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Festbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag seinen pauschalen Fördermitteln nach Art. 12 zuzuführen. 7Soweit fachlich gebilligte Maßnahmen nicht durchgeführt werden, ist der Festbetrag entsprechend herabzusetzen.
(5) 1Das Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens kann nur geändert werden, wenn und soweit Mehrkosten auf Grund nachträglicher behördlicher Anordnungen oder einer Änderung der Rechtslage erforderlich werden. 2Die zusätzlichen Investitionsmaßnahmen dürfen vor Abschluss des ergänzenden fachlichen Prüfungsverfahrens nicht begonnen werden.
(6) 1Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und werden Maßnahmen im Zeitpunkt der Aufnahme verwirklicht, so dürfen diese fortgesetzt werden. 2Der Förderung werden nur die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Investitionskosten zugrundegelegt.
Art. 12
Pauschale Förderung
(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag gefördert:
1.
die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern,
2.
sonstige nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 förderfähige Investitionen, wenn die Kosten einschließlich Umsatzsteuer für das einzelne Vorhaben ein Fünftel der Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses nicht übersteigen.
(2) 1Die Jahrespauschale ist nach der medizinischen Aufgabenstellung des Krankenhauses im Krankenhausplan und dessen Leistungen zu bemessen. 2Aus krankenhausplanerischen Gründen erforderliche Kapazitätsminderungen bleiben bei der Bemessung der Jahrespauschale für die Dauer von zwei Jahren unberücksichtigt, soweit nicht Leistungen nach Art. 17 bewilligt werden und soweit kein krankenhausplanerischer Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten an anderen Krankenhäusern besteht.
(3) 1Der Krankenhausträger bewirtschaftet die Jahrespauschale eigenverantwortlich unter Beachtung des Krankenhausplans sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 2Die Bildung von Mittelreserven bis zur Höhe des dreifachen Jahresbetrags ist zulässig; eine Überschreitung dieser Grenze ist anzuzeigen und führt im Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung der Jahrespauschale, soweit die Fördermittel nicht nachweisbar für konkret absehbare Investitionen erforderlich sind.
(4) 1Zinsen aus der Anlage ausbezahlter Fördermittel sind dem in Abs. 1 genannten Zweck zuzuführen. 2Werden die Fördermittel nicht verzinslich angelegt, wird der Krankenhausträger so gestellt, wie wenn er Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zur Verwendung der Fördermittel erzielt und dem in Abs. 1 genannten Zweck zugeführt hätte. 3Die Berechnung der Zinsen kann pauschaliert vorgenommen werden.
Art. 13
Förderung von Nutzungsentgelten
(1) 1An Stelle der Einzelförderung von Investitionen nach Art. 11 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, soweit deren Errichtung oder Beschaffung unmöglich oder weniger wirtschaftlich ist. 2Die Förderung setzt ferner ein krankenhausplanerisches Interesse und die Zustimmung der zuständigen Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung voraus. 3Die Zustimmung wird nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Höhe des Entgelts und der Vereinbarkeit des Nutzungsverhältnisses mit der Fortführung des Krankenhausbetriebs, erteilt. 4 Art. 11 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. 5Die Förderung kann im Einzelfall auf Antrag an die Preis- oder Kostenentwicklung angepasst werden.
(2) 1Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und besteht im Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Nutzungsverhältnis im Sinn des Abs. 1, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass binnen sechs Monaten seit der Aufnahme in den Krankenhausplan eine Genehmigung einzuholen ist. 2In diesem Fall kann das Nutzungsentgelt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan gefördert werden.
(3) Die auf Grund des Art. 12 Abs. 2 festzulegende Jahrespauschale darf zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern eingesetzt werden, deren Herstellung oder Beschaffung sonst aus der Jahrespauschale zu bestreiten wäre, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.
Art. 14
Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten
(1) 1Auf Antrag werden gefördert:
1.
Anlaufkosten,
2.
Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,
3.
Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken,
sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. 2Es sind nur die Maßnahmen und die Kosten zu berücksichtigen, die den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.
(2) 1Die in Abs. 1 genannten Kosten werden gefördert, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre (Betriebsgefährdung). 2Eine Förderung wird nur gewährt, wenn zu erwarten ist, dass mit ihr die Betriebsgefährdung nicht nur vorübergehend beseitigt werden kann. 3Eine Betriebsgefährdung in diesem Sinn liegt vor, wenn die Kosten nach Abs. 1 in zumutbarer Weise weder aus Rücklagen noch aus zu erwartenden Überschüssen des Krankenhauses noch aus dem Vermögen des Krankenhausträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt würde. 4Dem Vermögen des Krankenhausträgers ist das Vermögen anderer natürlicher oder juristischer Personen hinzuzurechnen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können; dies gilt nicht für kirchliche, kommunale und staatlich verwaltete Stiftungen. 5Dem Vermögen im Sinn der Sätze 3 und 4 sind außerdem zuzurechnen
1.
die in dem letzten Jahr vor der Antragstellung vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen,
2.
die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten des Ehegatten oder zugunsten von Verwandten in auf- und absteigender Linie, soweit diese nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten.
6Bei größeren innerbetrieblichen Änderungen kann Krankenhausträgern der Einsatz des Vermögens erlassen werden.
Art. 15
Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen
(1) 1Hat ein Krankenhausträger vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehen aufgenommen, so werden auf seinen Antrag die seit der Aufnahme in den Krankenhausplan entstehenden Lasten des Schuldendienstes gefördert, soweit die Inanspruchnahme der Darlehen bei zumutbarem Einsatz des Vermögens des Krankenhausträgers oder anderer Personen im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Satz 4 notwendig war. 2Es sind nur Kosten zu berücksichtigen, von denen der Träger nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für ein leistungsfähiges und wirtschaftliches Krankenhaus erforderlich waren.
(2) 1Abs. 1 gilt auch für einzelne Gebäude von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern, wenn diese erstmals einer bedarfsgerechten Nutzung für die stationäre Versorgung zugeführt werden und die Förderung der betreffenden Lasten aus Investitionsdarlehen wirtschaftlicher als eine Förderung nach Art. 11 ist. 2 Art. 11 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
(3) 1Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Krankenhausträger macht glaubhaft, dass die Ablösung zwingend geboten war. 2Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung.
(4) 1Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden nachgewiesenen Abschreibungen für die mit dem Darlehen finanzierten förderfähigen Investitionen höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrags bewilligt; sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so kann der Unterschiedsbetrag vom Krankenhausträger zurückgefordert werden. 2Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Abs. 1 geförderten Darlehen finanziert wurden, bleiben außer Betracht.
Art. 16
Ausgleich für Eigenkapital
(1) 1Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung mit Eigenmitteln beschaffte, abnutzbare und förderfähige Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag eine pauschale Ausgleichszahlung gewährt. 2Die pauschale Ausgleichszahlung beträgt 500 € für jeden Behandlungsplatz, der im bedarfsplanerischen Zusammenhang mit der Schließung des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan und der akutstationären Krankenversorgung ausscheidet.
(2) 1Ist die berücksichtigungsfähige Abnutzung nachweislich höher als die Pauschale nach Abs. 1, so wird dem Träger auf Antrag der höhere Ausgleichsbetrag gewährt. 2Für die Berechnung des Ausgleichsbetrags werden der Buchwert der mit Eigenmitteln beschafften Anlagegüter bei Beginn der Förderung und die hierauf beruhenden Abschreibungen während der Zeit der Förderung zugrunde gelegt. 3Zweckgebundene Zuwendungen werden nicht als Eigenmittel berücksichtigt. 4Ein Ausgleichsanspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit eine Ersatzinvestition gefördert wurde, deren Nutzungswert bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan dem nach Satz 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht; für Anlagegüter, deren Wiederbeschaffung pauschal gefördert wurde, ist der Nutzungswert aller mit den Pauschalmitteln beschafften Anlagegütern maßgebend.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn alle Behandlungsplätze einer unselbständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan ausscheiden.
Art. 17
Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern
(1) 1Bei Schließung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen oder deren Umstellung auf andere Aufgaben werden auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen gewährt. 2Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit ein krankenhausplanerischer Zusammenhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen oder der Neuaufnahme entsprechender Fachrichtungen an anderen Krankenhäusern besteht oder wenn die Schließung oder Umstellung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. 3Leistungen nach § 9 Abs. 3a KHG sind auf die Ausgleichszahlungen anzurechnen.
(2) Die Ausgleichszahlungen sind nach der Zahl der aus der Akutversorgung und dem Krankenhausplan ausscheidenden Behandlungsplätze sowie nach den aufgegebenen Fachrichtungen zu bemessen.
(3) Die Entscheidung über den Anspruch ist mit der Entscheidung über eine Erstattung von Fördermitteln zu verbinden.
Art. 18
Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen
(1) 1Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. 2Sie können nach Maßgabe des Art. 21 für Zwecke außerhalb der akutstationären Krankenversorgung verwendet werden.
(2) 1Entscheidungen nach diesem Gesetz können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel oder zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dieses Gesetzes oder des Krankenhausplans erforderlich sind. 2 Art. 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Vom Krankenhausträger kann verlangt werden, dass er für einen möglichen Rückforderungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet; die notwendigen Kosten der Absicherung werden in die Förderung einbezogen.
Art. 19
Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln
(1) 1Werden nach Art. 11 Abs. 1 geförderte Krankenhauseinrichtungen auf Grund einer Umstrukturierung des Krankenhauses zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung umgewidmet, soll von einem Widerruf der Förderbescheide abgesehen werden, wenn
1.
seit Inbetriebnahme der Krankenhauseinrichtungen regelmäßig ein Zeitraum von 15 Jahren abgelaufen ist,
2.
der Umwidmung krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen und
3.
der Krankenhausträger erzielbare Entgelte aus der neuen Nutzung in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils an den Freistaat Bayern erstattet; werden mit der Umstrukturierung die Zielsetzungen der Krankenhausplanung nach Art. 3 Abs. 2 und 3 umgesetzt, darf der Krankenhausträger diese Entgelte zu 50 v.H. seinen Pauschalmitteln nach Art. 12 zuführen.
2Von einem Widerruf der Förderbescheide soll bei der Umwidmung weiterhin bedarfsnotwendiger Krankenhauseinrichtungen regelmäßig dann abgesehen werden, wenn als Ersatz eine eigenfinanzierte, qualitativ und funktional gleichwertige Krankenhauseinrichtung bereitgestellt wird; der Umwidmung dürfen krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen.
(2) 1Scheidet ein Krankenhaus oder eine unselbständige Betriebsstätte eines Krankenhauses vollständig oder teilweise aus dem Krankenhausplan aus, sind die Förderbescheide insoweit zu widerrufen. 2Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, ist vom Widerruf abzusehen, wenn und soweit
1.
krankenhausspezifische bauliche Investitionen in Krankenhausgebäuden zu keiner Steigerung des Gebäudewertes für Nachfolgenutzungen geführt haben und auch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung weiter verwendbar sind oder
2.
umsetzbare Anlagegüter anderweitig für die Akutversorgung eingesetzt werden können.
3Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn und soweit Anlagegüter einer anderen, im sozialstaatlichen Interesse liegenden Zweckbestimmung zugeführt werden und durch die neue Nutzung eine Refinanzierung geförderter Investitionen nicht gegeben ist.
(3) 1Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. 2Liegt das vollständige oder teilweise Ausscheiden des Krankenhauses oder der unselbständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan im krankenhausplanerischen Interesse, besteht die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel nur bis zur Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses der geförderten Anlagegüter; dies kann in Teilbeträgen erfolgen.
(4) Erstattungsbeträge nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2, die für vergangene Zeiträume zu leisten sind, sind vom Krankenhausträger mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
(5) Erstattungsforderungen können mit Förderleistungen auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie mit Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz verrechnet werden.
Art. 20
Trägerwechsel
(1) Wechselt der Träger eines Krankenhauses, ist vom Widerruf der Förderbescheide abzusehen, wenn
1.
die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 vorliegen,
2.
der bisherige Krankenhausträger die gewährten Fördermittel auf den neuen Krankenhausträger überträgt,
3.
der neue Krankenhausträger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Freistaat Bayern sämtliche bisherigen Förderbescheide sowie die mit der Förderung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen anerkennt und
4.
sichergestellt ist, dass mögliche Rückforderungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz ausreichend gesichert sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wird das Verbleiben des Krankenhauses unter neuer Trägerschaft im Krankenhausplan festgestellt.
Art. 21
Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung
(1) 1Auf den Widerruf von Förderbescheiden kann verzichtet werden, wenn
1.
mit Zustimmung der zuständigen Behörde der Betrieb bedarfsnotwendiger Krankenhauseinrichtungen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen wird und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der stationären Versorgung dadurch nicht gefährdet werden sowie
2.
für die Nutzung außerhalb der stationären Versorgung ein Nutzungsentgelt entrichtet wird, das der Krankenhausträger zu 25 v. H. seinen Pauschalmitteln nach Art. 12 zuführt und zu 75 v. H. an den Freistaat Bayern erstattet.
2Das Nutzungsentgelt ergibt sich aus dem Umfang der Fremdnutzung sowie dem Finanzierungs- und Wettbewerbsvorteil für den Dritten auf der Grundlage der zeitanteiligen Abschreibungen der Fördermittel für die betroffenen Anlagegüter. 3Dabei wird der Finanzierungs- und Wettbewerbsvorteil pauschal mit einem Anteil in Höhe von zehn v. H. abgegolten.
(2) 1Werden ohnehin bedarfsnotwendige Anlagegüter zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung nach dem Krankenhausplan mitbenutzt, wird die Förderung anteilig gekürzt. 2Statt dessen kann mit dem Krankenhausträger vereinbart werden, Entgelte anteilig zu erstatten, die er für die Mitbenutzung erzielt. 3Die Kürzungs- und Erstattungsbeträge können pauschaliert werden. 4In Fällen geringer Bedeutung kann von einer Kürzung oder Erstattung abgesehen werden. 5Ändert sich der Mitbenutzungsanteil nicht nur geringfügig, so kann der Kürzungsbetrag neu festgesetzt werden. 6Auf die Kürzung der Förderung oder die Erstattung der Entgelte kann in besonderen Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung krankenhausplanerischer Zielsetzungen, ganz oder teilweise verzichtet werden.
(3) 1Die Förderung von Anlagegütern, die wegen der Mitversorgung für andere als akutstationäre Zwecke größer oder leistungsfähiger sind, beschränkt sich auf den akutstationären Anteil. 2Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

4. Abschnitt Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen

Art. 22
Zuständigkeiten
(1) Das Staatsministerium ist zuständig für
1.
die Krankenhausplanung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz sowie nach dem Dritten und Vierten Abschnitt des Vierten Kapitels SGB V,
2.
das Pflegesatzrecht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, den darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere der Bundespflegesatzverordnung und nach dem Krankenhausentgeltgesetz,
3.
die Krankenhausförderung nach Art. 11 Abs. 2 (fachliches Prüfungsverfahren), Art. 20 Abs. 2 (Feststellung des Trägerwechsels) und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Zustimmung zur Übertragung von Krankenhauseinrichtungen).
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ist zuständig für die Bewilligung von Fördermitteln nach diesem Gesetz. 2Es ist zugleich zuständig für die Krankenhausförderung nach Art. 11 Abs. 3 (Bewilligungsverfahren), Art. 13 (Nutzungsförderung), Art. 18 Abs. 3 (Absicherung), Art. 19 (Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln), Art. 20 Abs. 1 (Widerrufsverzicht beim Trägerwechsel) und Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung).
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die Genehmigung der Kündigung von Einrichtungen im Sinn von § 108 Nr. 1 SGB V nach § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V.
(4) 1Der Krankenhausplan einschließlich der dazugehörigen Fachprogramme wird vom Staatsministerium unter Mitwirkung der Beteiligten nach Art. 7 und im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgestellt und fortgeschrieben. 2Das Jahreskrankenhausbauprogramm wird gemeinsam vom Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgestellt.
Art. 23
Rechtsverordnungen
(1) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die Durchführung des fachlichen Prüfungsverfahrens nach Art. 11 einschließlich der Übertragung der Zuständigkeit auf die Regierungen allgemein oder im Einzelfall,
2.
das Verwendungsnachweisverfahren im Rahmen seiner Zuständigkeit,
3.
das Verfahren zur Anpassung der Festbeträge an die Kostenentwicklung nach Art. 11 Abs. 4 Satz 5,
4.
die Ermittlung der Kostengrenze nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 und die Bemessung der Förderbeträge nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2,
5.
die durchschnittliche Nutzungsdauer von Anlagegütern,
6.
die Übertragung der Zuständigkeit für staatliche Genehmigungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung auf nachgeordnete Behörden oder auf die Regierungen,
7.
die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausentgeltgesetz den Ländern übertragenen Fragen der Krankenhausplanung und -vergütung,
8.
dass die Krankenhausträger der Krankenhausplanungsbehörde jährlich bis zum 30. April über Inhalt und Umfang des Leistungsangebots und dessen Inanspruchnahme im Verlauf des vergangenen Jahres (Berichtszeitraum) zu berichten haben,
9.
die Nutzung eines einheitlichen Datenverarbeitungssystems zur Erfassung der Behandlungskapazitäten, deren Auslastung und bestimmter Diagnosen oder Patientengruppen.
2Bei den Nrn. 2 bis 5 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erforderlich.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
das Bewilligungsverfahren einschließlich des Verwendungsnachweisverfahrens im Rahmen seiner Zuständigkeit und der Übertragung der Zuständigkeiten auf die Regierungen allgemein oder im Einzelfall,
2.
das Verfahren zur Anpassung der Förderung von Nutzungsentgelten nach Art. 13 Abs. 1 Satz 5 an die Kostenentwicklung,
3.
das Nähere zur Kürzung von Fördermitteln und zur Erstattung von Entgelten bei der Mitbenutzung von Anlagegütern nach Art. 21 Abs. 2,
4.
die Anwendung der jeweils geltenden Vergabevorschriften bei der Auftragsvergabe,
5.
die Einbehaltung einer Schlussrate zur Vermeidung von Überzahlungen und zur Sicherung der fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises,
6.
die Berechnung der Zinsen für ausbezahlte Fördermittel nach Art. 12 Abs. 4.
2Bei den Nrn. 1 bis 5 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums erforderlich.
Art. 24
Auskunftspflichten der Krankenhausträger
1Die Krankenhausträger haben der Krankenhausplanungsbehörde über alle für die Krankenhausplanung bedeutsamen Angelegenheiten auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 2Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Förderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen.
Art. 25
Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser
1Für die Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser gelten die Vorschriften des Kommunalrechts. 2 Art. 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 83 Abs. 2 der Landkreisordnung sowie Art. 81 Abs. 2 Bezirksordnung gelten nicht für Unternehmen zum Betrieb von Krankenhäusern.
Art. 26
Erlöschen von Ansprüchen
Auf Zahlungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz
1.
eines Krankenhausträgers gegen den Freistaat Bayern,
2.
des Freistaates Bayern gegen einen Krankenhausträger
findet Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Art. 27
Datenschutz
(1) 1Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser. 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf Patientendaten die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
(2) 1Patientendaten dürfen nur erhoben und aufbewahrt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses oder im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. 2Die Patienten sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären.
(3) 1Die Patienten haben Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person aufbewahrten Daten, über die Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses, an die ihre Daten übermittelt wurden, sowie darüber, welche Daten zu anderen Zwecken als zur Behandlung und deren verwaltungsmäßiger Abwicklung übermittelt wurden. 2Auskunft darüber, welche Patientendaten zur Behandlung oder zu deren verwaltungsmäßiger Abwicklung übermittelt wurden, ist zu erteilen, soweit die Unterlagen des Krankenhauses hierzu Angaben enthalten. 3Die Auskunft soll im Einzelfall durch Ärzte vermittelt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Patienten dringend geboten ist. 4Eine Beschränkung der Auskunft nach Satz 1 hinsichtlich ärztlicher Beurteilungen oder Wertungen ist zulässig.
(4) 1Die Krankenhausärzte dürfen Patientendaten nutzen, soweit dies im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses, zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus, zu Forschungszwecken im Krankenhaus oder im Forschungsinteresse des Krankenhauses erforderlich ist. 2Sie können damit andere Personen im Krankenhaus beauftragen, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist; zu Zwecken der Forschung nach Satz 1 können sie anderen Personen die Nutzung von Patientendaten gestatten, wenn dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist und die Patientendaten im Gewahrsam des Krankenhauses verbleiben. 3Diese Personen sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 4Die Krankenhausverwaltung darf Patientendaten nutzen, soweit dies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich ist. 5Das Krankenhaus kann sich zur Verarbeitung und Mikroverfilmung von Patientendaten anderer Personen oder Stellen bedienen, wenn es sicherstellt, dass beim Auftragnehmer die besonderen Schutzmaßnahmen nach Abs. 6 eingehalten werden, und solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Art und Ausführung der Auftragsdatenverarbeitung schutzwürdige Belange von Patienten beeinträchtigt werden. 6Das Krankenhaus darf Patientendaten gemäß Art. 57 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes verarbeiten und an das Notfallregister übermitteln.
(5) 1Die Übermittlung von Patientendaten an Dritte ist insbesondere zulässig im Rahmen des Behandlungsverhältnisses oder dessen verwaltungsmäßiger Abwicklung oder wenn eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt oder wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben. 2Eine Offenbarung von Patientendaten an Vor-, Mit- oder Nachbehandelnde ist zulässig, soweit das Einverständnis der Patienten anzunehmen ist.
(6) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), insbesondere Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeiter) und Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung), sind besondere Schutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu treffen, dass Patientendaten nicht unberechtigt verwendet oder übermittelt werden können.
Art. 28
Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern
(1) 1Sind auf Grund des verbreiteten Auftretens einer übertragbaren Erkrankung oder sonstiger Vorkommnisse über das reguläre Patientenaufkommen erheblich hinausgehende Patientenzahlen zu erwarten, kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und, soweit Universitätsklinika betroffen sind, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Anordnungen zur Steuerung der Patientenströme und zur Belegung der Behandlungskapazitäten treffen, soweit das zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist. 2Es kann hierzu insbesondere
1.
Organisationsstrukturen innerhalb und außerhalb der Krankenhäuser festlegen,
2.
den Regierungen die erforderlichen Befugnisse gegenüber Krankenhäusern und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation erteilen oder
3.
den Einsatz von ärztlichen Beauftragten zur regionalen oder überregionalen Koordinierung des Krankenhausbetriebs anordnen und bestimmen, dass die ärztlichen Beauftragten Befugnisse im Sinn der Nr. 2 erhalten.
3Gegenstand der Befugnisse nach Satz 2 Nr. 2 können insbesondere sein
1.
die Zuweisung von Patienten,
2.
die Abordnung von Personal von Krankenhäusern oder Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation zur Entlastung von Krankenhäusern,
3.
die Freihaltung von Behandlungskapazitäten,
4.
die Zurückstellung von Behandlungen, deren Aufschub aus medizinischer Sicht vertretbar erscheint.
(2) Soweit die von Anordnungen nach Abs. 1 betroffenen Einrichtungen keinen anderen, insbesondere bundesrechtlich geregelten Ersatz erlangen können, gilt Art. 14 Abs. 1 und 4 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Regierungen für die Gewährung der Entschädigung zuständig sind und die Entschädigung aus Mitteln des Freistaates Bayern gewährt wird.
Art. 29
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Art. 30
Übergangsregelungen
(1) Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist auf alle Verfahren anzuwenden, bei denen bis dahin noch kein Bescheid erlassen worden ist.
(2) Soweit unselbständige Betriebsstätten bereits vor dem 1. Januar 2017 ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausgeschieden sind, gilt Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind für die Bestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer bei Anlagegütern die Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl I S. 2355) sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Für Behandlungsplätze, die vor dem 1. Juli 2006 aus dem Krankenhausplan ausscheiden, gelten Art. 12, 17, 19 und 20 in der bisherigen Fassung. 2Dies gilt auch für Behandlungsplätze, die ab dem 1. Juli 2006 ausscheiden, wenn ihr Abbau auf einer einheitlichen bedarfsplanerischen Entscheidung beruht und mit dem Abbau vor dem 1. Juli 2006 begonnen wurde.
Art. 31
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 21. Juni 1974 (GVBl S. 256). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.