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BayKrG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 28.03.2007
Art. 29
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.