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BayKrG
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 28.03.2007
Art. 26
Erlöschen von Ansprüchen
Auf Zahlungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz
1.
eines Krankenhausträgers gegen den Freistaat Bayern,
2.
des Freistaates Bayern gegen einen Krankenhausträger
findet Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.