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Art. 30
Übergangsbestimmung
Bei Krankenhäusern, die vor dem 1. Mai 2025 vollständig aus dem Krankenhausplan ausgeschieden sind, wird Art. 15 Abs. 4 in der am 30. April 2025 geltenden Fassung weiterhin angewandt, sofern der Krankenhausträger dies beantragt.