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Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 2
(1) 1Der Staat ersetzt dem Träger der Katholischen Universität auf dessen Antrag 90 vom Hundert des tatsächlichen Aufwandes (auch für Investitionen). 2Es wird jedoch nur ein Aufwand berücksichtigt, wie er bei vergleichbaren staatlichen Hochschulen und Hochschuleinrichtungen entsteht. 3Der Aufwendungsersatz des Staates vermindert sich mit dem Beginn des Jahres, das der Aufnahme des Studienbetriebs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät folgt, auf 85 vom Hundert.
(2) 1Die mit staatlichen Mitteln geförderten Bauten und Einrichtungen (Investitionen), die auf Dauer nicht mehr den Zwecken der Hochschule dienen, bleiben im Eigentum des Trägers der Katholischen Universität, wenn dieser Wertausgleich zum Verkehrswert im Verhältnis des Anteils der staatlichen Förderung leistet. 2Der Träger kann die Bauten und Einrichtungen auch dem Staat übereignen; der Staat leistet in diesem Fall Wertausgleich zum Verkehrswert abzüglich der durch die staatlichen Förderungsmittel herbeigeführten Werterhöhungen.