Inhalt

Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 1
1Der Religionsunterricht bleibt in allen Schularten ordentliches Lehrfach, soweit es dort bisher eingeführt ist. 2Er ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.
3Der Umfang des Religionsunterrichtes wird im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden festgesetzt.
4Sollte der Bayerische Staat in etlichen Schulen rechtlich nicht in der Lage sein, dem Religionsunterricht den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches zu erteilen, so wird wenigstens die Erteilung eines privaten Religionsunterrichtes durch die Bereitstellung der Schulräume sowie durch deren Beheizung und Beleuchtung aus gemeindlichen oder staatlichen Mitteln sichergestellt.