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Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 1
1Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg katholisch-theologische Fachbereiche in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre nach Art. 4 §§ 1 und 2 gebotenen Umfang. 2Jeder dieser Fachbereiche umfaßt auch mindestens einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.