Inhalt

KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 69
Aufbewahrung der Abschlüsse, der Bücher und Belege, Aufbewahrungsfristen
(1) 1Die Bücher und Belege sind sicher und geordnet aufzubewahren. 2Begründende Unterlagen sind dann zu den Belegen zu nehmen, wenn sie nicht bei den anordnenden Stellen aufbewahrt werden.
(2) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss sind dauernd aufzubewahren; bei automatisierten Verfahren auch in ausgedruckter Form. 2Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. 3§ 147 Abs. 3 AO bleibt unberührt. 4Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres und enden frühestens sechs Monate nach der Beschlussfassung über die Entlastung. 5Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. 6Gutschriften und Lastschriften der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren.
(3) Werden Bücher in visuell lesbarer Form geführt, können diese und die Belege nach Abschluss der überörtlichen Prüfung auf elektronischen Speichermedien oder auf Bildträgern aufbewahrt werden.
(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder abgelöst, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.