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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 66
Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen
Für Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen ist § 16 Abs. 1 auch bei der Buchung anzuwenden.