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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 57
Grundsätze für die Buchführung
(1) Die Buchführung hat
1.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,
2.
die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
3.
Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2) 1Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke sind Bücher zu führen, in denen
1.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitals, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,
2.
alle Aufwendungen und Erträge,
3.
alle Ein- und Auszahlungen und
4.
die sonstigen, wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel,
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kommunaler Buchführung aufgezeichnet werden. 2Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage vermitteln kann. 3Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(3) Die Buchführung muss ordnungsmäßig, sicher und wirtschaftlich sein.
(4) Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.